Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 2121 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Die in dieser Technischen Regel zitierten Normen sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgenommen, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht wird.
sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können. Die Verwendung von Gerüsten im Sinne dieser Regel schließt den Auf-, Um- und Abbau (Montage) eines Gerüstes durch den Gerüstersteller und den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer ein.
sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen. Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten können DIN EN 12811-1:2004-03 entnommen werden.
Zu den Arbeitsgerüsten gehören auch:
sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Beschäftigte, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen. Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutzgerüsten können z. B. DIN 4420-1:2004-03 entnommen werden.
sind z. B. Fassadengerüste, Raumgerüste, Hängegerüste.
sind Gerüste mit längenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen und in der Regel außen oder innen an Fassaden aufgestellt werden.
sind Arbeitsgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen.
sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die an Bauteilen oder Konstruktionen aufgehängt sind.
sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die aus Stahlrohren, Kupplungen, Systembauteilen und Fahrrollen bestehen und verfahren werden können.
ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht hat und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellt wurde.
ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller z. B. auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der DIN EN 12810:2004-03, DIN EN 12811:2004- 03 und DIN 4420:2004-03 erstellt.
Abb. 1 Bezeichnungen am Beispiel eines Fassadengerüsts (siehe 2.4 – 2.6)
ist begrenzt durch vier Ständer oder zwei Rahmen sowie Seitenschutz und dazugehörige Belagfläche.
ist ein für sich standsicherer Abschnitt eines Gerüstes mit einem oder mehreren übereinander stehenden Gerüstfeldern.
besteht aus den zusammenhängenden Gerüstfeldern einer horizontalen Ebene.
ist ein Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Gerüste auf-, um oder abbauen.
ist ein Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Gerüste gebrauchen.
ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Unter Anwendung der TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ und der TRBS 2121 sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV die bei der Verwendung von Gerüsten auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und daraus die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Gerüste abzuleiten und zu treffen.
Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen z. B. Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Gerüsten, einschlägige Normen, die Planungsunterlagen des Bauherrn und von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (insbesondere Planung und Ausschreibung der Gerüstkonstruktionen), Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
Bei der Verwendung von Gerüsten sind, in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart und der Gerüstkonstruktion, geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz entsprechend der Rangfolge gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV (Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung) vor Beginn der Arbeiten zu planen, auszuwählen und festzulegen.
Gerüste müssen insbesondere folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
von Gerüsten Die Brauchbarkeit eines Gerüstes ist durch den Standsicherheitsnachweis und den Plan für den Auf-, Um- und Abbau nachzuweisen, sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung erstellt wird.
Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) genannten Technischen Baubestimmungen der Länder zu erbringen.
Für eine allgemein anerkannte Regelausführung gilt der Standsicherheitsnachweis z. B. als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das jeweilige Gerüstsystem durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3:2004-03 errichtet wurde.
Der Standsicherheitsnachweis kann auch unter Zuhilfenahme von Bemessungstabellen oder Bemessungshilfen, die auf Grundlage der MVV TB erstellt wurden, erbracht werden.
Sofern in der jeweiligen Landesbauordnung gefordert, sind Gerüstsysteme mit einer gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.
Der für die Erstellung des Gerüstes verantwortliche Arbeitgeber (Gerüstersteller) hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.
Die Montageanweisung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
Die Montageanweisung muss der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen.
Der Gerüstersteller hat gemäß § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes eine Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) zur Verfügung zu stellen.
Der Plan für den Gebrauch muss insbesondere enthalten:
Der Gerüstnutzer hat diese Informationen bei seiner Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 BetrSichV zu berücksichtigen.
Beim Auf-, Um- und Abbau müssen Beschäftigte gegen Absturz (entsprechend Nummern 4.2.2 bis 4.2.4) geschützt sein. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Die Absturzsicherung ist eine technische Schutzmaßnahme und ist als Seitenschutz auszuführen. Vor dem vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen muss in dem jeweiligen Gerüstabschnitt in den Gerüstfeldern mindestens ein zweiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländer und Zwischenholm) vorhanden sein.
Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, wie z. B. Balkone, Erker oder besondere Gerüstbauarten, wie z. B. Hänge- oder Raumgerüst, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen.
Sind Absturzsicherungen gemäß Nummer 4.2.2 nicht möglich, müssen Auffangeinrichtungen verwendet werden. Die Auffangeinrichtung ist als Schutzgerüst oder Schutznetz auszuführen.
Ist eine technische Schutzmaßnahme nach Nummern 4.2.2 oder 4.2.3 aufgrund des einzurüstenden Objekts, der Gerüstbauart oder der zusätzlichen Konstruktion nach statischen Erfordernissen nicht möglich, ist als personenbezogene Schutzmaßnahme eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden.
Die Verwendung der PSAgA ist insbesondere bei allen Gerüstausführungen erforderlich, wenn Maßnahmen nach Nummern 4.2.2 oder 4.2.3 nicht möglich sind, z. B. wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist, sowie bei Raumgerüsten, Gerüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonstruktionen, auskragenden Gerüstbauteilen, Hängegerüsten.
Der Arbeitgeber hat für die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA zu sorgen. Dies setzt das Vorhandensein von geeigneten Anschlagpunkten und eine besondere Gefährdungsbeurteilung voraus. Darüber hinaus bedingt sie eine gesonderte Unterweisung der Beschäftigten in der ordnungsgemäßen Verwendung der PSAgA, welche auch die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen nach dem Auffangvorgang beinhaltet. Am Einsatzort ist die erforderliche Ausrüstung zur Rettung in Abhängigkeit des Rettungskonzepts bereit zu halten.
Geeignete Anschlagpunkte für PSAgA sollten grundsätzlich oberhalb des Beschäftigten, bei längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten mindestens jedoch in 1 m Höhe über der Standfläche des Beschäftigten, angeordnet sein.
Hinweise für geeignete Anschlagpunkte können z. B. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Gerüstherstellers sowie der Gebrauchsanleitung des Herstellers der PSAgA entnommen werden. Sind keine geeigneten Anschlagpunkte ausgewiesen, sind diese im Einzelfall zu bestimmen und nachzuweisen.
Im Rettungskonzept und in der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. die Verletzungsgefahr z. B. durch Anprallen oder Hängetrauma zu berücksichtigen. Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397:2013-04) ausgestattet ist.
während der Gerüstmontage für den Gerüstersteller Beim Auf-, Um- oder Abbau von Gerüsten ist der Zugang über innenliegende Leitern (mindestens alle 50 m) zulässig.
Beim Transport der Gerüstbauteile sind Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden.
Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. Geeignete Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind z. B. Krane, Bauaufzüge und Seilrollenaufzüge mit einem hierfür abgestimmten Lastaufnahmemittel.
Um beim Handtransport der Gerüstbauteile eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, insbesondere des Muskel-Skelett-Apparates zu vermeiden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um geeignete Arbeitsmittel einzusetzen.
Wird das Gerüst mit einer Gerüsthöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) errichtet von :
muss für den Vertikaltransport ein geeignetes Arbeitsmittel zum Heben von Lasten zur Anwendung kommen.
Beim vertikalen Handtransport muss in jeder Gerüstlage ein Beschäftigter im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen.
Für die Erstellung des Gerüstes ist eine fachkundige Person vom Arbeitgeber zu beauftragen (Anhang 1 Nummer 3.2.6 BetrSichV).
Der Aufgabenbereich erstreckt sich u. a. auf:
Zu dem Personenkreis der fachkundigen Person des Gerüsterstellers (Aufsichtführenden) gehören z. B. Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister und Personen im Bau-Handwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.
Die Aufgaben der fachkundigen Person des Gerüsterstellers und die der zur Prüfung befähigten Person können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.
Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind.
fachlich geeignet sind. Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt (siehe Anhang 1 Nummer 3.2.6 a) bis f) BetrSichV):
1. | Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes, |
2. | sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes, |
3. | vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen, |
4. | Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte, |
5. | zulässige Belastungen, |
6. | alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren. |
Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Ausbildung in einem BauHandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.
Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere in folgenden Punkten erworben hat:
Jedes Gerüst ist zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung am Gerüst (sinnvollerweise am Zugang) ist Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.
Die Kennzeichnung muss mindestens Folgendes beinhalten:
Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, muss während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer durch Seitenschutz gesichert sein.
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, den Seitenschutz vorübergehend zu entfernen, müssen Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge – Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – nach Nummer 3 getroffen werden.
Sobald diese besonderen Arbeiten vorübergehend oder endgültig abgeschlossen sind, muss der Seitenschutz unverzüglich wieder angebracht werden.
Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03, DIN 4420-1:2004-03 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden.
Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 m) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen.
Können Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingesetzt werden, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. Platzmangel oder statische Gegebenheiten sein.
Von Ebenen, die mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen erschlossen sind, dürfen zusätzlich maximal zwei weitere, nicht umlaufende Gerüstlagen (z. B. Giebelbereich, Staffelgeschoss) mit innenliegenden Leitergängen begangen werden.
Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.
Der Zugang über innenliegende Leitern ist zulässig
wenn die dabei bestehenden Gefährdungen (z. B. umfangreicher Materialtransport, Schließen von Durchstiegsöffnungen) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Einfamilienhäuser sind hier Eigenheime, die den maximalen Abmessungen der Gebäudeklassen 1a und 2 der Musterbauordnung entsprechen (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 . Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel).
Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden.
Mit der Inaugenscheinnahme und der Funktionskontrolle gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 ist vom Gerüstnutzer eine qualifizierte Person zu beauftragen.
Der Gerüstnutzer, der seinen Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch zur Verfügung stellt, hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Plan für den Gebrauch (siehe Nummer 4.1.3) zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber, der Gerüste durch seine Beschäftigten benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.
Zu diesen Veränderungen zählen z. B. der nicht bestimmungsgemäße Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.
Ein Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten hat grundsätzlich durch einen Gerüstersteller zu erfolgen.
Gemäß BetrSichV sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Hierzu gibt die TRBS 1201 weitere Hinweise.
Sind bestimmte Bereiche eines Gerüsts nicht verwendbar, z. B. während Auf-, Umoder Abbauarbeiten, sind diese Bereiche mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen (siehe auch ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“).
Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Während des Gebrauchs durch den Nutzer des fahrbaren Gerüstes darf dieses nicht fortbewegt werden.
Müssen sich Beschäftigte auf fahrbaren Gerüsten für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens aufhalten, ist sicherzustellen, dass für die Beschäftigten durch die Fahrbewegungen keine Gefährdungen entstehen (z. B. geführte Bewegungen). Die erforderlichen Maßnahmen sind mittels einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Müssen an fahrbaren Gerüsten Ballastierungen eingesetzt werden, sind diese sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z. B. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen Baustoffe zu verwenden
Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Gerüsten zu beachten sind, sind der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ zu entnehmen.
Der Gerüstersteller hat gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen.
Der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.
Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers:
Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.
Erforderliche Inaugenscheinnahmen müssen von einer qualifizierten Person nach Nummern 4.3.3 und 2.9 durchgeführt werden. Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:
Der Arbeitgeber hat nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, dafür zu sorgen, dass gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt wird.
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Diese Überprüfung ist mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um dadurch den sicheren Gebrauch des Gerüstes zu gewährleisten. Zu den Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet.
ist eine zur Prüfung befähigte Person zu beauftragen (§ 3 Absatz 6 Satz 6 i. V. m. § 2 Absatz 6 BetrSichV).
Bei der Auswahl einer zur Prüfung befähigten Person ist die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ zu beachten.
Zu dem Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person gehören z. B. Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau Obermonteure, geprüfte Gerüstbau Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister und Personen im Bauhandwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen.
Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt.
Das Ergebnis von Prüfungen ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Absatz 7 BetrSichV).
Oft besteht noch der Irrglaube, Gerüstbau wird netto abgerechnet. Wir haben eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt da wir nicht unter diese Reglung fallen. Siehe auch in der PDF Seite 5 Punkt 3.2.1 Welche Ausnahmen gelten?
Wichtige Änderungen für das Aufmessen von Abrechnen von Gerüsten.
Siehe unter Infos für Bauherren: Neuerungen ATV DIN 18451!